ARBEITGEBERZUSCHUSS - VERPFLICHTEND AB 01.01.2022

Sind Sie vorbereitet? Was haben Sie hierzu bereits unternommen?

Seit dem 01.01.2019 ist, im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG), ein Zuschuss von 15% für neue Entgeltumwandlungen gesetzlich verpflichtend, sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Das Ziel des BRSG ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland für Arbeitgeber und Arbeitnehmende attraktiver zu gestalten.

> AB DEM 01.01.2022 GILT DIE BRSG ZUSCHUSSREGELUNG AUCH FÜR ALLE BESTEHENDEN ENTGELTUMWANDLUNGEN! <
(§3.63 EStG und § 40b EStG).

ERFORDERLICH IST EIN HANDELN IHRERSEITS WENN FOLGENDE FRAGESTELLUNGEN BEI IHNEN SELBER FRAGEN AUFWERFEN:

  • Wen genau betrifft diese Regelung?
  • Was haben Sie als Arbeitgeber in 2021 zu unternehmen?
  • Wie wird die neue Regelung von Ihrem Versicherer umgesetzt?
  • Wurden Sie bereits hierüber informiert?

Video: Eckpunkte des BRSG

Downloads und Links

Drei Beispiele, die Sie im Rahmen der neuen Regelung zum BRSG überprüfen sollten:

Überarbeitung Ihrer Versorgungszusage im Betrieb

Veraltete Unverfallbarkeitsfristen prüfen

Wichtige Absicherung der Arbeitskraft

Generalvertretung Oliver Karl

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