Arbeitsrecht: Ratgeber und Versicherungsschutz

Das sind Ihre Rechte am Arbeitsplatz

Das Arbeitsrecht umfasst den gesetzlichen Rahmen für alle Rechte und Pflichten, die mit einem vertraglich vereinbarten Arbeitsverhältnis einhergehen und schafft die Balance zwischen den Interessen der Beschäftigten und der Arbeitgeber.

Darf man den Hund mit ins Büro nehmen oder krankgeschrieben in den Urlaub fahren? Wir haben Experten zu verschiedensten arbeitsrechtlichen Themen befragt.

Urlaub, Krankschreibung, Arzttermine – wir informieren Sie über Ihre Rechte am Arbeitsplatz.

Wir beantworten alle weiteren Fragen, die sich Ihnen stellen - per WhatsApp oder per kostenloser und unverbindlicher Terminbuchung über die folgenden Links:

Was ist bei Krankheit erlaubt?

Arbeiten trotz Krankschreibung ist grundsätzlich erlaubt.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die das Arbeiten trotz Krankschreibung verbietet. Denn, was viele nicht wissen: "Die Krankschreibung stellt kein Arbeitsverbot dar", so Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Kieferle.
"Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit frühzeitig wieder auf, ist er wie jeder andere Angestellte auch unfall- und krankenversichert.
Ist der Arbeitnehmer krankgeschrieben und setzt ihn der Arbeitgeber dennoch ein, kann er gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen.

Freunde treffen trotz Krankschreibung?

Sie sind zwar krankgeschrieben, aber haben sich schon lange mit Freunden für ein Konzert verabredet – dürfen Sie hingehen? Was, wenn der Chef Sie dort sieht? Drohen dann Rechtsstreit, Abmahnung oder Kündigung?
Die schlechte Nachricht: Im schlimmsten Fall droht tatsächlich eine Kündigung.
Die wichtigste Faustregel lautet: Alles, was Ihre Genesung nicht beeinträchtigt, ist während einer Krankschreibung erlaubt. Als Arbeitnehmer müssen Sie sich also so verhalten, dass Sie möglichst bald wieder einsatzfähig sind – das gilt mit Blick auf Konzertbesuche genauso wie für Sport oder andere Aktivitäten.
„Juristisch spricht man davon, dass man sich während der Krankschreibung nicht genesungswidrig verhalten darf“, erklärt Oliver Kieferle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, von der Kanzlei Wolff Schultze Kieferle.

Hund im Büro: Ist das erlaubt?

Studien belegen, dass Bürohunde eine sehr positive Wirkung auf das Betriebsklima haben können.
Wenn Ihr Hund im Büro dabei sein soll, sollten Sie dennoch zunächst die Erlaubnis Ihres Arbeitgebers einholen. Ansonsten können Ihnen eine Abmahnung oder sogar die Kündigung drohen.
Sie sollten jedoch immer Rücksicht auf Ihre Kollegen nehmen, zum Beispiel, wenn jemand eine Hundehaarallergie hat.
Hunde dürfen die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen, etwa durch lautes Bellen.

Handyverbot am Arbeitsplatz: Was Sie wissen sollten

Das Smartphone ist mittlerweile fast überall dabei. Oft auch am Arbeitsplatz. Mancher Chef sieht das jedoch gar nicht gern. Aber wie ist das eigentlich rechtlich geregelt?
Grundsätzlich ist ein Handyverbot am Arbeitsplatz zulässig. In Notfällen muss der Arbeitgeber die Nutzung des Handys aber dulden.
Diensthandys dürfen nur mit Genehmigung privat genutzt werden.
In der Praxis ist gelegentliches Telefonieren während der Arbeitszeit meist kein Problem.

Kann ich gezwungen werden, Urlaub zu nehmen?

Ein meist stummes Telefon, wenig Ablenkung und kaum Hektik: Genau aus diesen Gründen arbeiten einige Arbeitnehmer ganz gerne während der Feiertage. Ärgerlich ist es dann, wenn der Chef Betriebsferien anordnet und dafür auch noch die eigenen Urlaubstage herhalten müssen. Betriebsferien über die Feiertage sind nicht unüblich. Generell gilt, dass der Arbeitgeber durchaus einen „Zwangsurlaub“ zu Lasten Ihrer Urlaubstage anordnen kann. Dabei sind ihm aber bestimmte Grenzen gesetzt.

So darf der angeordnete Urlaub auf das Jahr gesehen nur einen Teil Ihres Urlaubsanspruches ausmachen. Gemäß eines maßgeblichen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 1981 darf der Arbeitgeber nur drei Fünftel des Jahresurlaubs als Betriebsurlaub anordnen. Haben Sie beispielsweise einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen, darf der Betriebsurlaub nicht mehr als zwölf Tage ausmachen. Ein weiterer Punkt ist, dass derartiger „Zwangsurlaub“ für den Arbeitnehmer planbar sein muss und nur aufgrund besonderer betrieblicher Ereignisse zulässig ist. Während der Feiertage kann ein solcher Grund durchaus gegeben sein, beispielsweise wenn Lieferanten oder wichtige Geschäftspartner nicht verfügbar sind.

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