ARBEITGEBERZUSCHUSS IM BESTAND - AB 01.01.2022
Was haben Sie hierzu bereits unternommen?
Seit dem 01.01.2019 ist, im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG), ein Zuschuss von 15% für neue Entgeltumwandlungen gesetzlich verpflichtend, sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Das Ziel des BRSG ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland für Arbeitgeber und Arbeitnehmende attraktiver zu gestalten.
> AB DEM 01.01.2022 GILT DIE BRSG ZUSCHUSSREGELUNG AUCH FÜR ALLE BESTEHENDEN ENTGELTUMWANDLUNGEN! <
(§3.63 EStG und § 40b EStG).
ERFORDERLICH IST EIN HANDELN IHRERSEITS WENN FOLGENDE FRAGESTELLUNGEN BEI IHNEN SELBER FRAGEN AUFWERFEN:
- Wen betrifft die Regelung?
- Was haben Sie als Arbeitgeber zu unternehmen?
- Wie wird die neue Regelung von Ihrem Versicherer umgesetzt?
- Wurden Sie bereits informiert?
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
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Drei Beispiele, die Sie im Rahmen der neuen Regelung zum BRSG überprüfen sollten:
Überarbeitung Versorgungszusage
Veraltete Unverfallbarkeitsfristen
Absicherung der Arbeitskraft
Hauptvertretung Mustafa Nemat Ali
Schelfstraße 28
19055 Schwerin
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