ARBEITGEBERZUSCHUSS IM BESTAND - AB 01.01.2022
Was haben Sie hierzu bereits unternommen?
Seit dem 01.01.2019 ist, im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG), ein Zuschuss von 15% für neue Entgeltumwandlungen gesetzlich verpflichtend, sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Das Ziel des BRSG ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland für Arbeitgeber und Arbeitnehmende attraktiver zu gestalten.
> AB DEM 01.01.2022 GILT DIE BRSG ZUSCHUSSREGELUNG AUCH FÜR ALLE BESTEHENDEN ENTGELTUMWANDLUNGEN! <
(§3.63 EStG und § 40b EStG).
ERFORDERLICH IST EIN HANDELN IHRERSEITS WENN FOLGENDE FRAGESTELLUNGEN BEI IHNEN SELBER FRAGEN AUFWERFEN:
- Wen betrifft die Regelung?
- Was haben Sie als Arbeitgeber zu unternehmen?
- Wie wird die neue Regelung von Ihrem Versicherer umgesetzt?
- Gibt es eine einfache Lösung?
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Vereinbaren Sie online mit uns einen Termin!
Drei Beispiele, die Sie im Rahmen der neuen Regelung zum BRSG überprüfen sollten:
Überarbeitung Versorgungszusage
Veraltete Unverfallbarkeitsfristen
Absicherung der Arbeitskraft
Generalvertretung Romeo Berente KG
Eschenheimer Anlage 19
60318 Frankfurt am Main
Unsere Öffnungszeiten
Mo: | 09:00 - 17:00 Uhr |
Di: | 09:00 - 17:00 Uhr |
Mi: | 09:00 - 17:00 Uhr |
Do: | 09:00 - 17:00 Uhr |
Fr: | 09:00 - 17:00 Uhr |
Die Allianz Online-Beratung – dreifach vorteilhaft für Sie