ARBEITGEBERZUSCHUSS - VERPFLICHTEND AB 01.01.2022
Sind Sie vorbereitet? Was haben Sie hierzu bereits unternommen?
Seit dem 01.01.2019 ist, im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG), ein Zuschuss von 15% für neue Entgeltumwandlungen gesetzlich verpflichtend, sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Das Ziel des BRSG ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland für Arbeitgeber und Arbeitnehmende attraktiver zu gestalten.
> AB DEM 01.01.2022 GILT DIE BRSG ZUSCHUSSREGELUNG AUCH FÜR ALLE BESTEHENDEN ENTGELTUMWANDLUNGEN! <
(§3.63 EStG und § 40b EStG).
ERFORDERLICH IST EIN HANDELN IHRERSEITS WENN FOLGENDE FRAGESTELLUNGEN BEI IHNEN SELBER FRAGEN AUFWERFEN:
- Wen genau betrifft diese Regelung?
- Was haben Sie als Arbeitgeber in 2021 zu unternehmen?
- Wie wird die neue Regelung von Ihrem Versicherer umgesetzt?
- Wurden Sie bereits hierüber informiert?
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
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Drei Beispiele, die Sie im Rahmen der neuen Regelung zum BRSG überprüfen sollten:
Überarbeitung Ihrer Versorgungszusage im Betrieb
Veraltete Unverfallbarkeitsfristen prüfen
Wichtige Absicherung der Arbeitskraft
Generalvertretung Oliver Karl
Robert-Funari-Straße 2-6
68309 Mannheim
Unsere Öffnungszeiten
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