Abfindung? Clever sein und Steuern sparen!

Sie ist der einzige Trost bei Jobverlust – die Abfindung. Aber kaum ist das Geld ausgezahlt, hält das Finanzamt die Hand auf. Oft geht sogar die Hälfte der Abfindung an den Fiskus.

Doch wer klug agiert, kann beim Arbeitgeber viel rausholen und auch die Steuerlast senken.
Warum eine Abfindung in Altersvorsorge umwandeln?

Für eine Steueroptimierung kann die Umwandlung eines Teils der Abfindung in die betriebliche Altersvorsorge sinnvoll sein. Für die letzten zehn Dienstjahre des Arbeitsverhältnisses können rückwirkend noch bis zur Freigrenze Beiträge steuerfrei einbezahlt werden. Die bereits eingezahlten Beiträge werden dabei außer Acht gelassen. So kann die Rente mal eben deutlich gesteigert werden.

Aber auch Einzahlungen in einen Basis-(„Rürup“) oder Riester-Vertrag von der Abfindungssumme wirken sich auf die persönliche Steuerlast aus. Nicht nur, dass sich die Einkommenshöhe dadurch reduzieren lässt, in Kombination mit der Fünftelregelung wirkt sich die Steuerersparnis sehr stark aus. Im Extremfall kann die Renteneinzahlung zu hundert Prozent aus Steuergeldern entstehen. (Hierzu sollten Sie eine Steuerberatung oder Lohnhilfesteuerverein ihrer Wahl zu rate ziehen.)

Denn Sie ahnen ja auch, dass Sie monatlich nicht so viel Rente bekommen, wie bis dahin Arbeitseinkommen. Wollen Sie Ihre Rentenlücke kalkulieren? Mit diesem kleinen Berechnungs-Programm geht das ganz leicht.

Wie geht das jetzt konkret?

Da nicht alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung steuerlich begünstigt sind. Und die Frage; „wieviel Sie zur Deckung der Rentenlücke für Ihre Zukunftsvorsorge steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich begünstigt zurücklegen können“ von der Vervielfältigungsregelung abhängt, ist eine individuelle Beratung notwendig.

„Vervielfältigungsregelung“ heißt: Ein gesetzlich festgeschriebener Betrag gem. Einkommensteuergesetz § 40b („Aufstockungsbetrag“) wird vervielfältigt mit der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit. Dieser gesetzliche „Vervielfältigungsbetrag“ wiederum hängt vom Versicherungsbeginn ab.

Hierbei gibt es Regelungen zu bestehenden „Altvertrag“ vor dem 31.12.2004 beispielsweise in eine Direktversicherung einzahlte, hat gem. § 52 Abs. 4 EStG „lebenslang“ folgende Möglichkeit: Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit (bis auf das Entlassungsjahr und die 6 Jahre davor) können 1.752 Euro auf einen Schlag eingezahlt werden. Dafür sind pauschal nur 20 % Lohnsteuer (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) zahlen. 20 % Steuern klingt zwar viel, doch die „Vervielfältigung“ durch die Jahre der Betriebszugehörigkeit macht schon ein schönes Sümmchen aus.

Für „Neuverträge“ ab 01.01.2005 galt bis zum Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ab dem 01.01.2018 (s. u.) folgende Rechtslage: „Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben. “Betriebszugehörigkeit = 16 Jahre, doch kein „Altvertrag“: dann konnten ab 2005 je Kalenderjahr 1.800 Euro steuerfrei zurückgelegt werden. Steuerfrei war besser als 20 % Steuern.

Welche Änderungen gibt es mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Für Abfindungsempfänger wohl am wichtigsten ist, dass mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auch im Einkommensteuergesetz (EStG) mehr steuerfreie Einzahlungen des Arbeitgebers in die betriebliche Altersvorsorge möglich sind. Dazu wurde § 3 Nr. 63 EStG wie folgt angepasst:

„Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen. Beiträge, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen“.
Für das Kalenderjahr 2020 können dadurch 4 % x 10 Kalenderjahre von der Abfindung steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden.

Diese Beiträge bleiben zusätzlich zu den laufenden steuerfreien Beiträgen (beispielsweise in ein Pensionskasse) steuerfrei (bis max. 6.624 EUR nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) – sind also nicht auf das steuerfreie Volumen der Vervielfältigungsregelung anzurechnen.

Was ist zu beachten?

Um diese Möglichkeit voll auszuschöpfen, ist jedoch der „Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses“ zu beachten. Dazu heißt es im BMF-Schreiben vom 06.12.2017, Rz 43: „Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können im Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG – zusätzlich zu den Beiträgen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG – steuerfrei belassen werden. Ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Die Vervielfältigungsregelung kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden, wenn die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird.“

Was sollten Sie jetzt tun um Steuern bei ihrer Abfindung zu sparen?

Bitte sprechen Sie mit einem Anwalt, Steuerbüro und oder Lohsteuerhilfeverein ihres Vertrauens um die Grundlegenden Fragen zu klären:
- Höhe der Abfindung
- Auszahlungszeitpunkt
- Zahlung in Teilbeträgen
- Arbeitslosengeld (Krankenversicherung bei nichterhalt)
- Berechnung der Fünftelmethode

Und wenn Sie die Möglichkeit einer teilweisen Umwandlung ihrer Abfindung in eine Altersvorsorge zur Steueroptimierung in Betracht ziehen: Wir sind für Sie da!

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